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Behindertenpass

Ein Behindertenpass ist ein amtlicher Ausweis, in dem Art und Umfang der Behinderung in mehreren Sprachen festgehalten sind.

Zuständigkeit:

Das Bundessozialamt, in dem Sie wohnen.

# Logo Bundessozialamt Tirol

Link zum Bundessozialamt Tirol

Voraussetzungen für die Ausstellung:

  • Hauptwohnsitz in Tirol (Nachweis mit Meldezettel)
  • Grad der Behinderung (GdB) bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50%
    (Kann in einem amtsärztlichen Verfahren beim Bundessozialamt festgestellt werden.)

Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe setzt einen GdB von mindestens 50% voraus und kann als Nachweis dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beigelegt werden.

Ein Pflegegeldbescheid allein reicht nicht aus, da sich die Einstufungskriterien von denen des Grades der Behinderung unterscheiden (vgl. Pflegegeldeinstufung). Der Bescheid sollte aber dem Antrag beigelegt werden.

Mögliche Eintragungen:

  • stark gehbehindert oder blind
  • Gehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
  • gehörlos oder schwer hörbehindert
  • Anfallsleiden
  • DiabetikerIn
  • Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • auf eine Begleitperson angewiesen
  • auf einen Blindenführhund angewiesen
  • besitzt einen Ausweis nach § 29b der Straßenverkehrsordnung (zum Parken auf Behindertenparkplätzen)
  • gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz an

Die gewünschten Eintragungen müssen auf dem Antragsformular vermerkt werden bzw. mittels Unterschrift bestätigt werden.

Vorteile:

  • Der Behindertenpass dokumentiert amtlich den Grad der Behinderung in Prozent und die Art der Behinderung in mehreren Sprachen
  • Nachweis der Behinderung bei Ansuchen um Hilfsmittel oder Rehabilitationsmaßnahmen
  • Befreiung von der KFZ-Steuer und Gratisvignette *
  • Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe beim Autokauf *

* Das Auto muss auf die behinderte Person angemeldet sein. Im Pass muss die Eintragung der Sehbehinderung, Blindheit oder Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorhanden sein.


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Letzte Änderung am 06.04.2005
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